Die größten Irrtümer rund um den Drahtesel – Teil 1

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Der Mai lädt mit seinen wunderbar sonnigen Tagen zu Ausflügen ein. Christi Himmelfahrt (für andere auch Vatertag), Pfingsten… mit Feiertagslaune schwingt man sich gerne auf ‘s Rad. Doch auch beim Fahrradfahren muss man die Verkehrsregeln beachten. Aber, was gilt denn nun speziell für Fahrradfahrer? Wir sind mal den größten Irrtümern nachgegangen und klären auf.

 

 

„Wenn ich betrunken Fahrrad fahre, habe ich nichts zu befürchten.“

 

Falsch! Hier sitzt man zwar nicht unter Alkohol am Steuer, aber man kann trotzdem seinen Führerschein verlieren, wenn man erwischt wird. In der Regel gilt, dass man im Straßenverkehr niemanden gefährden darf. Das gilt sogar für Fußgänger. Ab 0,3 Promille drohen Bußgelder oder je nach Verhalten und Auswirkungen sogar ein Strafverfahren.

 

„Ich muss nicht auf dem Fahrradweg fahren.“

 

Doch, muss man. Wir berichteten sogar schon darüber. Vom Fahrradweg darf man nur abweichen, wenn er nicht befahrbar ist. Sollte man trotz Radweg auf der Straße fahren, droht sogar ein Bußgeld.

 

„Als Fahrradfahrer kann ich keine Punkte bekommen.“

 

Auch Fahrradfahrer können Punkte in Flensburg sammeln. Wer als Fahrradfahrer eine rote Ampel ignoriert, kann mit 45 Euro Bußgeld rechnen und sogar einen Punkt in Flensburg erwarten.

 

„Kinder dürfen fahren wo sie wollen.“

Für Kinder gibt es besondere Regelungen. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen sie auf dem Gehweg fahren. Der Straßenverkehr ist zu gefährlich. Nicht mal auf den Fahrradwegen ist es erlaubt. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen die Kinder noch auf Gehwegen fahren. Gerade in diesem Alter muss den Kindern aber bewusst sein, dass sie auf dem Gehweg Rücksicht auf die Fußgänger nehmen müssen. Ein Neunjähriger kann nämlich schon ganz schön schnell unterwegs sein.

 

Im zweiten Teil erfahren Sie mehr rund um den Drahtesel. Bis dahin wünschen wir Ihnen einen schönen Mai.

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Alkohol am Steuer

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Es handelt sich nicht um ein Kavaliersdelikt, wenn unter Alkoholeinfluss gefahren wird. Dennoch sind die Unfalluraschen Nummer 1 erhöhte Geschwindigkeiten und Trunkenheit im Straßenverkehr. Verkehrsteilnehmer werden bei Verkehrskontrollen immer wieder mit Alkohol überführt. Dies ist auch der Grund, weshalb Trunkenheitsfahrten hart bestraft werden. Die möglichen Konsequenzen von dem Fahren mit Alkoholeinfluss können Freiheitsstrafen, Fahrverbot, Punkte in Flensburg und Geldstrafen sein. Abhängig ist dies durch Auffälligkeiten wie Fahrunsicherheiten, ob ein Unfall verursacht wurde oder aber ob es sich um einen Fahranfänger handelte. Wer mit Alkohol am Steuer aufgefallen ist, sollte sich immer von einem Anwalt beraten und vertreten lassen. Man sollte auch nicht erst auf den Strafbefehl warten. Lassen Sie sich immer von einem Experten beraten.

 

Für Fahranfänger gibt es eine andere Promillegrenze

Für Fahranfänger gilt die Null-Promilleregel, denn wer in der Probezeit mit einem Auto unterwegs ist, darf keinen Alkohol trinken. Die Strafen und Bußgelder variieren je nach Fahrverhalten und Promillezahl. Sollte ein Fahranfänger während der Probezeit bereits Punkte in Flensburg gesammelt haben, droht sogar ein so genanntes Aufbauseminar.

 

Die Promillegrenzen für Autofahrer

 

Fahren unter Alkohol mit Blutalkohol von 0,3 bis 0,5 Promille.

Wird keine auffällige Fahrweise festgestellt, dann macht sich der Fahrer nicht strafbar. Kommt es zu einem Verkehrsunfall oder wird jedoch eine auffällige Fahrweise festgestellt, kann es ein Fahrverbot, Punkte, eine Geldstrafe und im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe geben.

 

Fahren unter Alkohol mit Blutalkohol ab 0,5 bis 1,1 Promille

Ist der Fahrer trotz der hohen Promillezahl unauffällig, muss er trotzdem mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot rechnen. Beim ersten Mal gibt es ein Fahrverbot von einem Monat, ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und 4 Punkte. Beim zweiten Mal droht schon ein Fahrverbot von 3 Monaten, ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro und 4 Punkte. Bei weiteren Fahrten unter Alkoholeinfluss, gibt es 3 Monate Fahrverbot, 1.500 Euro Bußgeld und 4 Punkte. Zeigt der Fahrer neben der hohen Promillezahl Unsicherheiten auf, drohen eine Geldstrafe und 7 Punkte im Verkehrszentralregister. Auch der Führerschein kann eingezogen werden.

 

Ab 1,1 Promille

Sollte man auch noch mit 1,1 Promille keine Anzeichen von Fahruntüchtigkeit zeigen und scheinbar sicher fahren, interessiert das die Behörden jetzt nicht mehr. Ab 1,1 Promille sind die Strafen empfindlich, es droht sogar der Freiheitsentzug, also Gefängnis. Der Führerschein kann je nach Schwere der Situation auf Dauer, für fünf Jahre oder sechs Monate entzogen werden.

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Veröffentlicht unter Alkohol am Steuer

Immer Ärger mit dem Ampelblitzer

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Vor allem beim Überfahren einer roten Ampel sind viele Mandanten verunsichert. Rot ist nicht gleich rot und immer wieder kommt es vor, dass Messungen falsch sind. Wer seinen Führerschein retten möchte, sollte sich mit uns in Verbindung setzen. Wir haben Ihnen hier einige Fakten rund um die rote Ampel zusammengefasst, damit Sie für alle Fälle besser informiert sind. Nicht vergessen: Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, müssen Sie uns und unsere Sachverständigen in der Regel nicht bezahlen.

 

Eine rote Ampel überfahren

Es kommt immer wieder vor, dass einem Verkehrsteilnehmer das Überfahren der roten Ampel zu Unrecht vorgeworfen wird. Denn auch ein Ampelblitzer kann ungenau messen. Grundsätzlich ist als Nachweis für den so genannten Rotlichtverstoß immer eine genaue Messung erforderlich. Wird ein Fahrverbot angeordnet, dann muss sicher feststehen, dass die Ampel bereits Rot war beziehungsweise dass die Ampel bereits mehr als eine Sekunde Rot war. Die modernen Überwachungsanlagen messen in der Regel exakt. Es gibt allerdings auch noch ältere Messgeräte, welche von der PTB vor Januar 2004 zugelassen wurden und die ein gewisses Fehlerpotential haben. Die interne Berechnung von dem Toleranzabzug war bei diesen Geräten noch nicht Zulassungsvoraussetzung. Wenn überhaupt werden hier auf die gemessene Rotlichtzeit pauschale Toleranzen berücksichtigt, welche oft nicht genügen.

 

Die nicht korrekte Rotlichtzeit

Was wird eigentlich gemessen? Das Überfahren von der Haltelinie ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Rotlichtverstoß. Dabei wird ab der der Fahrzeugfront gemessen. Die tatsächliche Zeitspanne für die rote Ampel muss der gemessenen Rotlichtzeit nicht entsprechen, welche bei dem Passieren von der Haltlinie vorlag. Es gibt daher Grenzfälle, in denen einem Betroffenen eine nicht korrekte Rotlichtzeit trotz der funktionierenden Messtechnik vorgeworfen wird. Je nach Gerät gibt es verschiedene Fehlerquellen. Wir kennen das aus unserer täglichen Praxis. Können wir oder unsere Gutachter solche Fehler ausmachen, werden in der Regel die Toleranzen angepasst.

 

Die Überprüfung der Messung durch einen Sachverständigen

Es gibt Grenzfälle, in denen die Ein-Sekunden-Grenze nur knapp überschritten wurde. An dieser Stelle kann es sich lohnen, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Wir arbeiten in diesen Fällen mit unabhängigen Sachverständigen zusammen. Nach einer Auswertung durch einen Sachverständigen können wir feststellen, ob die Eintragung von Punkten oder die Geldbuße zu Unrecht erfolgten.

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Bei Ramsauers Punktereform sollen alle Bürger mitreden dürfen.

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Politik mal ganz nah am Bürger: Über Ramsauers geplante Punktereform soll man bald im Internet diskutieren können.

Bevor das neue Punktesystem beginnen soll, dürften alle Bürger erst mal richtig mitdiskutieren und zwar auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums. Das berichteten heute „Auto Bild“ und „Bild.de“. Peter Ramsauer habe ab dem 1. Mai vor, dass interessierte Bürger drei Wochen lang im Internet über die bevorstehenden Änderungen diskutieren könnten. Gepostet oder gechattet werden soll unter www.punktereform.de täglich von 7.00 bis 22.30 Uhr. Wer die Seite jetzt aufruft, landet aber auf der Homepage des Verkehrsministeriums. Es wird weiter berichtet, dass es notwendig sei, sich auf der Seite mit seiner E-Mail-Adresse und einem Passwort anzumelden. Außerdem sollen die Beiträge erst geprüft werden, bevor sie für alle sichtbar sind.

Verkehrsminister Ramsauer erwarte Kritik und Anregungen für das neue Punktesystem. Es sollen verschiedene Punkte der für 2013 geplanten Reform diskutiert werden. Ramsauers Idee: Zu schnelles Fahren, falsches Überholen und andere Verkehrsdelikte sollen einen übersichtlichen Punktekatalog erhalten. Je nach Vergehen muss der Verkehrssünder mit einem oder zwei Punkten rechnen. Dafür soll der Führerschein aber bereits nach 8 Punkten weg sein.

Wir als Rechtsanwälte sind dabei immer skeptisch, einerseits, was die oben genannte Meldung angeht und andererseits bei der Reform selbst. Wir halten Sie dabei aber immer auf dem Laufenden.

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Autohändler wehren sich gegen Abmahner

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Eine große Abmahnwelle erreichte Autohäuser in ganz Deutschland. Weil die Auskunft über den Kraftstoffverbrauch der zu verkaufenden Autos Lücken aufwies, mahnte ein Offenbacher Rechtsanwalt im großen Stil ab. Erfolglos.

Es gab Ärger wegen der so genannten Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, kurz Pkw-EnVKV. Die Verordnung regelt die Verbraucherinformationen beim Autoverkauf. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen soll der potentielle Käufer sofort erkennen können, um so die Autos besser miteinander zu vergleichen. Dazu ist jeder Händler verpflichtet.

Nun mahnte ein Rechtsanwalt aus Offenbach hunderte Autohäuser ab, weil die Kennzeichnung nicht in Ordnung oder nicht vorhanden gewesen sei. Die Abmahnung kam per Fax ins Autohaus und pauschal wurden dann mal 500 Euro verlangt. Ein starkes Stück, dachten sich die Autohändler und wehrten sich dagegen.

Erfolgreich, wie die Kfz-Innung Schwaben mitteilte. Das hatte zwei Gründe. Die Abmahnungen wurden in so großer Zahl vorgenommen, dass es unseriös wurde. Außerdem war das abmahnende Unternehmen sehr jung, sodass der Verdacht aufkam, dass es nur für die Abmahnungen gegründet wurde, um Geld einzukassieren.

Von Abmahnern darf man sich auf keinen Fall einschüchtern lassen. Das raten wir allen Mandanten. Sollten Sie, als Autohändler, bzw. Kfz-Betrieb ein ähnliches Schreiben erhalten, wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen gern weiter.

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