Die größten Irrtümer rund um den Drahtesel – Teil 1
Veröffentlicht am von RAe Ochsendorf & Coll.Der Mai lädt mit seinen wunderbar sonnigen Tagen zu Ausflügen ein. Christi Himmelfahrt (für andere auch Vatertag), Pfingsten… mit Feiertagslaune schwingt man sich gerne auf ‘s Rad. Doch auch beim Fahrradfahren muss man die Verkehrsregeln beachten. Aber, was gilt denn nun speziell für Fahrradfahrer? Wir sind mal den größten Irrtümern nachgegangen und klären auf.
„Wenn ich betrunken Fahrrad fahre, habe ich nichts zu befürchten.“
Falsch! Hier sitzt man zwar nicht unter Alkohol am Steuer, aber man kann trotzdem seinen Führerschein verlieren, wenn man erwischt wird. In der Regel gilt, dass man im Straßenverkehr niemanden gefährden darf. Das gilt sogar für Fußgänger. Ab 0,3 Promille drohen Bußgelder oder je nach Verhalten und Auswirkungen sogar ein Strafverfahren.
„Ich muss nicht auf dem Fahrradweg fahren.“
Doch, muss man. Wir berichteten sogar schon darüber. Vom Fahrradweg darf man nur abweichen, wenn er nicht befahrbar ist. Sollte man trotz Radweg auf der Straße fahren, droht sogar ein Bußgeld.
„Als Fahrradfahrer kann ich keine Punkte bekommen.“
Auch Fahrradfahrer können Punkte in Flensburg sammeln. Wer als Fahrradfahrer eine rote Ampel ignoriert, kann mit 45 Euro Bußgeld rechnen und sogar einen Punkt in Flensburg erwarten.
„Kinder dürfen fahren wo sie wollen.“
Für Kinder gibt es besondere Regelungen. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen sie auf dem Gehweg fahren. Der Straßenverkehr ist zu gefährlich. Nicht mal auf den Fahrradwegen ist es erlaubt. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen die Kinder noch auf Gehwegen fahren. Gerade in diesem Alter muss den Kindern aber bewusst sein, dass sie auf dem Gehweg Rücksicht auf die Fußgänger nehmen müssen. Ein Neunjähriger kann nämlich schon ganz schön schnell unterwegs sein.
Im zweiten Teil erfahren Sie mehr rund um den Drahtesel. Bis dahin wünschen wir Ihnen einen schönen Mai.
