Gibt es gute Ausreden für zu schnelles Fahren?
Veröffentlicht am von RAe Ochsendorf & Coll.
Wer sich nicht an die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit hält, muss mit Konsequenzen rechnen. Das zu schnelle Fahren kann nicht nur eine Menge Geld, sondern auch den Führerschein kosten. Umso verständlicher, dass Verkehrssünder immer wieder versuchen sich herauszureden. Ob das gelingt, lesen Sie hier.
„Mein Tacho war kaputt!“
Gerade mit einem defekten Tachometer solle man doch besonders vorsichtig fahren. So reagierten die Richter des Oberlandesgerichts in Köln (Urteil vom 11. Januar 2001, Az. Ss 532/00 Z). Außerdem könne ein erfahrener Autofahrer seine Geschwindigkeit abschätzen und sich auch so an die Höchstgeschwindigkeit halten.
„ Ich musste so dringend auf ’s Klo!“
Tatsächlich gibt es Ausnahmen, wenn es den Fahrer drückt und zwickt und ein „unabweisbarer Stuhldrang“, also Durchfall, droht. Allerdings sollte man dann schnell ein möglichst nahes stilles Örtchen aufsuchen und nicht erst noch nachhause fahren wollen. Düsseldorfer Richter haben den Durchfall als Ausrede für schnelles Fahren in so einem Fall nicht anerkannt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2007, Az. IV-5 Ss 218/07).
„Ich habe das Schild gar nicht gesehen!“
Das so genannte Augenblicksversagen wollte ein Fahrer als Entschuldigung anbringen. Er fuhr innerhalb einer Ortschaft um die 60 Stundenkilometer. Er war in Gedanken und abgelenkt und übersah deshalb das Tempo-30- Schild. Das Oberlandesgericht in Hamm ließ das als Entschuldigung aber nicht gelten (Urteil vom 29. Januar 1998, Az. Ss Owi 1527/97). Der Fahrer erhielt ein Fahrverbot und eine hohe Geldbuße. Allerdings gibt es auch andere Fälle, in denen die Richter ein Augenblicksversagen gelten lassen. Das bedeutet dann nicht, dass man ungestraft davon kommt, es ist aber möglich, dass man seinen Führerschein behalten kann.
Es gibt also keine Universalausrede, die einem vor einem Bußgeld oder dem Fahrverbot schützt. Sollten Sie Zweifel an der gemessenen Geschwindigkeit haben oder halten sie den Bußgeldbescheid schlicht für unangebracht, wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie in diesen Fällen gern.
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